Informationen zur sog. Strompreisbremse

Die von der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission Gas und Wärme hat mit ihrem Abschlussbericht vom 31. Oktober 2022 Vorschläge erarbeitet, wie Letztverbraucher schnell und spürbar von den durch den Ukraine-Krieg verursachten erheblichen Preissteigerungen entlastet werden können. Der Vorschlag der Kommission sieht eine zweistufige Lösung vor:

1. Die erste Stufe, eine Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) wurde mit dem Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) schon im November 2022 umgesetzt.

2. Mit den Gesetzen zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) sowie zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) hat der Gesetzgeber nunmehr auch die zweite Stufe der Einführung von Energiepreisbremsen für Strom-, Gas- und Wärmekunden umgesetzt.

Bezugnehmend auf § 31 des StromPBG weisen wir darauf hin, dass Energieeinsparungen auch während der Dauer der Strompreisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben können.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der  Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Weiterführende Informationen

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen